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U r k u n d e H e i d e r e i t e r | ||
Abschrift
Beglaubigte Abschrift
Stempel: Ein halber Thaler Schenkungs-Urkunde
Auf eine Supplick des Andreas
Siebenbürger, zur
Demnach seine Königliche Majestät in Preußen etc. unser allergnädigster Herr, sich allergnädigst erinnern, daß sie dem Supplicanten zu der Zeit, als sie den Hirsch von 66 Enden unter dessen Beritt am 18. September 1696 geschossen, eine Special Gnade versprochen. Als haben sie in sothaner consideration dessen unterthänigsten suchen in Gnade deferiret, und ihm und seine Erben den vorgeschlagenen wüsten Bauernhof von 3 Hufen in dem Amte Biegen, frei von Diensten, Pächten und anderen Prästationen und Beschwerden, jedoch die Contribution ausgenommen, welche er nach geendigten Frei abzugeben, sich allerunterthänigst anheischig gemachet, allergnädigst geschenket und zugewendet; Wonach dann dero allhiesige Amts-Cammer sich gehorsamst zu achten und die Verfügung zu thun hat, daß ihm solcher Bauernhof angewiesen und eingeräumt werden solle.
Signaturn Cölln an der Spree den 28.February 1702
/: L.S.:/ gez. Friedrich.
A n m e r k u n g e n :
Supplick = Bitte Supplicant = Bittsteller sothaner consideration = feste / festgelegte oder vereinbarte Belohnung defiriren = bewilligen, genehmigen wüsten Bauernhof = leerstehend / unbewirtschafteter Bauernhof 3 Hufen = ca. 23 ha (230.000 m²) Prästationen = Abgaben und Leistungen Contribution = Steuern anheischig = sich verpflichten LS = Siegel des Preußenkönigs, Teil der Original-Urkunde Signaturn Cölln an der Spree = Unterschrift und Ort (Cölln ist das heutige Berlin-Mitte) Unterschrift Friedrich = erster Preußenkönig Friedrich I. (vor 1701 war er der Markgraf und Kurfürst von Brandenburg und nannte sich Friedrich III.)
Diese Schenkungsurkunde von 1702
bezeugt die Schenkung eines
Bauernhofes in Biegen vom König Friedrich I. an den Heidereiter
Andreas
Siebenbürger für seine Dienste beim Abschuß des
66-Ender im Jahr 1696.
Abschrift
Beglaubigte Abschrift aus dem Jahre 1834 seite 2 …………………………
Sr. Königlichen Majestät haben dem Supplicanten den vorgeschlagenen wüsten Bauer-Hof von 3 Hufen allergnädigst geschenkt, wonach die hiesige Amts-Cammer sich zu achten und die Verfügung zu thun, dass ihm solcher Bauer-Hof angewiesen werde.
gez. G.v.Wartenberg
……………………….
Dem Königlichen Amtmann Jeckel zu Biegen wird hiebey abschriftlich communicirt, was dem Förster Reichen zu Schadow auf dasjenige, was derselbe wegen ferner weiter Freiheit seines Guts zu Biegen beigebracht hat, unter heutigen Dato zur Resolution ertheilet worden. Und hat er seines Orts, sich hiernach gleichfalls zu achten
Berlin den 23. January 1745
Königl. Preuss. Churmärkische Kriegs- und Domänen Cammer.
Gez. Minister v. Schmettau etc. Magusch
An den Amtmann Jeckel zu Biegen
Die Churmärkische Kriegs und Domänen Cammer hat erhalten, was der Förster Reiche zu Schadow unterm 22. Novbr. pr. mit Einsendung der vidimirten Abschriften, über den in Besitz haben, den freyen Bauer-Hof zu Biegen vorgestellet, und wie er die fernere Freiheit desselben zubehaupten vermeinet, auch was derselbe zu verfügen unterthänigst gebeten hat; Dieselbe ertheilet ihm nun darauf hiermit zur Resolution: Dass da des Hochseel. Königs Majestät den Confirmations-Brief vom 7 ten Juny 1713. Vermöge dessen höchstdieselbe dem alten Förster Siebenbürger die Freiheit beim Gute nur ad dies vitee restringiret gehabt, eo ipso dadurch wieder aufgehoben, dass Sr. Königlichen Majestät auf dem Bericht der damaligen Amts-Cammer von 7 ten February 1718 dem Fürst Mentzikoff überlassen: Ob derselbe es nach Inhalt des ersteren Concessions-Briefes Weyland Königs Friderici I. Höchstseel. Andenkens vom 28 ten February 1702 bei der Perpetuirlichen Freiheit des Gutes lassen wolle; Und den hierauf sowohl von dem Fürsten Menzikoff unterm 6 ten October 1718 als auch von dem Herzog von Curland unterm 26 ten February 1732 es bei den ersten Concessions-Briefe Weyland Königs Friedrichs vom 28 ten February 1702, und der darinnen verschriebenen Perpetuirlichen Freiheit nicht allein gelassen, sondern auch von dem Herzog von Curland unterm 16 ten Marty 1739 erlaubet worden, sothanes Gut mit dessen Gerechtigkeiten und Freiheiten zu verkaufen, worüber der Supplicant und dessen Vorfahren nunmehr 42 Jahre lang bei dem vollkommenen Besitz und Genuß derer Freiheiten bei dem Gute quastionis geblieben; Also auch der Supplicant und jedesmalige Possessores bei denen Freiheiten dieses Gutes Inhalts der allergnädigsten Donation und Concession Königs Friederichs vom 28 Februaryo 1702 fernerhin gelassen und geschützet werden sollen,
Berlin den 23 January 1745
Königl. Preuss. Churmärkische Kriegs und Domänen Cammer.
Resolutio
Vor den Förster Reichen zu Schadow wegen seines freyen Bauernhofes im Amt Biegen ………………………………..
Daß vorstehende Abschriften mit den in den Acten des Königlichen Rentamts Biegen: betr. Das ehemalig wüste Bauer – nachher Siebenbürgersche Freigut zu Biegen. enthalten diesbz. Vidimierten Abschriften und Originalen wörtlich übereinstimmen, wird hiermit amtlich bescheinigt.
Müllrose, den 8. Februar 1834
Stempel (Königl. Preuss. Rentamt Biegen)
gez. Horstmann Domänen Rentmeister.
A n m e r k u n g e n :
Sr. = Seiner (Anrede für den König) Hochseel. Königs Majestät, Weyland… = Anrede für den verstorbenen König Friedrich I. oder Friderici (gestorben 1713) vidimirte Abschrift = beglaubigte, offizielle Abschrift (bei Dokumenten / Urkunden) ad dies vitee restringiret = auf Lebenszeit beschränkt / bezogen eo ipso = eben dadurch, daher perpetuirliche Freiheit = dauerhalfte und unbegrenzte Freiheit (Steuerfreiheit, abgabefrei) sothanes = solches quastionis = fraglich, unbeantwortet Possessores = Besitzer, Eigentümer Donation
= Schenkung, Zuwendung
Die Freiheiten des Bauerngutes der Familie Siebenbürgers wurden nach dem Verkauf im Jahre 1745 in Frage gestellt, weil die zugesicherten Freiheiten nur für Siebenbürger und dessen Erben galten. Nach dem Eigentumswechsel auf den Förster Reichen zu Schadow sollten die Freiheiten beendet werden. Doch die im Jahre 1702 geschenkten Freiheiten waren geschützt und sollten auch nach dem Verkauf gelten. Man bezog sich auch auf die Verfügungen des Fürsten Menzikoff von 1718 und dem Herzog von Curland 1732. Im Jahr 1834 wurden die königliche Originalurkunde von 1702 und die Briefe von 1745 abgeschrieben und beglaubigt. Diese Abschrift blieb bis heute erhalten. |