E r s t e U r k u n d e 1 4 0 3 | |||
Urkunde aus dem Jahr 1403 (Abschrift,
Original im Landesarchiv Potsdam) Wir Jost (Jobst
von Mähren) von gotes (gottes) gnaden
/ marggraff
zu brandenburg (Markgraf
in Brandenburg) des heiligen romischen Reiches /
Erzcamerer (Erzkämmerer)
marggraff und herre (Markgraf und Herrscher) zu merchern (von
Mähren) bekennen und tun kunt offenlichen
(öffentlich
kundtun) mit disem brine (mit diesem Briefe, Urkunde) allen den (allen
denen) die In (ihn)
sehen oder hören (sehen oder davon hören)
/
lesen das vor uns komen (erfahren,
daß
zu uns gekommen) ist / der beste
Heinrich Stranz / unser liber (unser
lieber) getreuer / und hat uns
fleisselichen (hat uns
fleißig)
gebeten /
das wir Im (ihm) und seinen
rechten erben leihen (verpachten)
wollen
/ alles
das Heinrich Slawendorff in deme dorffe Brisen (dem
Dorf Briesen) hat / das nach
seinem tode an uns komen (daß
nach seinem Tode
uns zugefallen / zu uns gekommen ist) und gefallen
/ möchte
des haben (es würde
er gern haben) / wir angesehen seine flissige Bete
(seine
Bitte haben wir überprüft) und
getrewen (getreuen)
dinste (Dienst)
/ den uns der egenen (eigenen / Besitzer) Stranz offte (oft)
und dinste (Dienst)
erzeuget (erwiesen)
hat /
und in zukünpftigen (zukünftigen) zeiten
friederlichen (Friedvolles)
tun sol (soll)
/ und mag (möchte) und
haben Im (und haben ihm)
und seinen erben mit wolbedachten mute rate
(wohlbedachten Mut und
Rat) und gutem wissen / alles das
der vorgenant (vorgenannte,
der oben genannte)
Slawendorff hat (besaß) / in
deme dorffe zu brisen (in
dem Dorf Briesen)
das nach seinem tode an uns komen (an
uns gekommen) und gefallen mag
gnechlichen (gnädig),
gelegenlichen
und reichen / in crafft (Kraft)
dises (dieses)
brines (Briefes)
mit holzern (Bäumen) wassern
(Gewässern) wesen (Wiesen)
und mit allen rechten friheiten (Freiheiten, Steuerfreiheiten)
nuzen (nutzen)
und fromen (Vorteil
daraus nehmen) und mit aller
zugehörige nichtes (Besitztümern)
ufgenomen (aufgenommen)
/ als das der egenen (Eigentümer) Slawendorff
zu diser (dieser) zeit selber hat /
und besizet nach seinem tode (und der Besitz nach seinem Tod)
dem egenern Stranz (Eigentümer Strantz) und seinen rechten erben (und seine
Erben) zu habe zubesizen / zu
genissen (genießen)
und gebrauchen fridlichen
(friedlichen Gebrauch)
von uns als einem marggraffen zu brandenburg
ungehindert (ohne Zwang
und Hindernis) mit bekomt (bekommt) des
brines (Briefes)
versigelt (versiegelt)
mit unserm anhangenden (angehängtem) zusigel
(Siegel) haben zu berlyn (Berlin)
/ nach crist geburt vierzehnhundert jar (1400 Jahre n.Chr.) und danach in dem dritten jar (und danach
das 3. Jahr) des nebsten engebroches
nach sand Elzbethen (nach St. Elisabeth, 2 Tage
nach dem 19.11.) tage
/ (also am 21.November 1403) /
jatzs waldow Der Markgraf zu
Brandenburg und des heiligen römischen
Reiches, Jobst von Mähren (1351 – 1411), ab 1388
Kurfürst in Brandenburg, wurde
auch „Jost“ geschrieben, bezeugt mit dieser Urkunde, dass
alle Besitzgüter des
Dorfes Briesen, die bisher die Familie Slawendorf besaß, nach dem
Tode von
Heinrich Slawendorf an den treuen Heinrich Strantz übergehen. Nach
dem Tode von
Slawendorf gingen vorübergehend die Besitztümer an den
Markgrafen zu
Brandenburg, der diese an Strantz weitergab. Heinrich Strantz und seine
rechtmäßigen Erben sollen die Besitzgüter, die
Slawendorf in Briesen besaß, mit
allem Wald, Gewässern und Wiesen friedlich nutzen, gültig mit
Aushändigung der
markgräfischen Urkunde mit Siegel. |