E r s t e    U r k u n d e    1 4 0 3











Urkunde aus dem Jahr 1403     

(Abschrift, Original im Landesarchiv Potsdam)

 

Wir Jost (Jobst von Mähren) von gotes (gottes) gnaden / marggraff zu brandenburg (Markgraf in Brandenburg) des heiligen romischen Reiches / Erzcamerer (Erzkämmerer) marggraff und herre (Markgraf und Herrscher) zu merchern (von Mähren) bekennen und tun kunt offenlichen (öffentlich kundtun) mit disem brine (mit diesem Briefe, Urkunde) allen den (allen denen) die In (ihn) sehen oder hören (sehen oder davon hören) / lesen das vor uns komen (erfahren, daß zu uns gekommen) ist / der beste Heinrich Stranz / unser liber (unser lieber) getreuer / und hat uns fleisselichen (hat uns fleißig) gebeten / das wir Im (ihm) und seinen rechten erben leihen (verpachten) wollen / alles das Heinrich Slawendorff in deme dorffe Brisen (dem Dorf Briesen) hat / das nach seinem tode an uns komen (daß nach seinem Tode uns zugefallen / zu uns gekommen ist) und gefallen / möchte des haben (es würde er gern haben) / wir angesehen seine flissige Bete (seine Bitte haben wir überprüft) und getrewen (getreuen) dinste (Dienst) / den uns der egenen (eigenen / Besitzer) Stranz offte (oft) und dinste (Dienst) erzeuget (erwiesen) hat / und in zukünpftigen (zukünftigen) zeiten friederlichen (Friedvolles) tun sol (soll) / und mag (möchte) und haben Im (und haben ihm) und seinen erben mit wolbedachten mute rate (wohlbedachten Mut und Rat) und gutem wissen / alles das der vorgenant (vorgenannte, der oben genannte) Slawendorff hat (besaß) / in deme dorffe zu brisen (in dem Dorf Briesen) das nach seinem tode an uns komen (an uns gekommen) und gefallen mag gnechlichen (gnädig), gelegenlichen und reichen / in crafft (Kraft) dises (dieses) brines (Briefes) mit holzern (Bäumen) wassern (Gewässern) wesen (Wiesen) und mit allen rechten friheiten (Freiheiten, Steuerfreiheiten) nuzen (nutzen) und fromen (Vorteil daraus nehmen) und mit aller zugehörige nichtes (Besitztümern) ufgenomen (aufgenommen) / als das der egenen (Eigentümer) Slawendorff zu diser (dieser) zeit selber hat / und besizet nach seinem tode (und der Besitz nach seinem Tod) dem egenern Stranz (Eigentümer Strantz) und seinen rechten erben (und seine Erben) zu habe zubesizen / zu genissen (genießen) und gebrauchen fridlichen (friedlichen Gebrauch) von uns als einem marggraffen zu brandenburg ungehindert (ohne Zwang und Hindernis) mit bekomt (bekommt) des brines (Briefes) versigelt (versiegelt) mit unserm anhangenden (angehängtem) zusigel (Siegel) haben zu berlyn (Berlin) / nach crist geburt vierzehnhundert jar (1400 Jahre n.Chr.) und danach in dem dritten jar (und danach das 3. Jahr) des nebsten engebroches nach sand Elzbethen  (nach St. Elisabeth, 2 Tage nach dem 19.11.) tage / (also am 21.November 1403) /

                                                                                                                                                                                                                       jatzs waldow

 

Der Markgraf zu Brandenburg und des heiligen römischen Reiches, Jobst von Mähren (1351 – 1411), ab 1388 Kurfürst in Brandenburg, wurde auch „Jost“ geschrieben, bezeugt mit dieser Urkunde, dass alle Besitzgüter des Dorfes Briesen, die bisher die Familie Slawendorf besaß, nach dem Tode von Heinrich Slawendorf an den treuen Heinrich Strantz übergehen. Nach dem Tode von Slawendorf gingen vorübergehend die Besitztümer an den Markgrafen zu Brandenburg, der diese an Strantz weitergab. Heinrich Strantz und seine rechtmäßigen Erben sollen die Besitzgüter, die Slawendorf in Briesen besaß, mit allem Wald, Gewässern und Wiesen friedlich nutzen, gültig mit Aushändigung der markgräfischen Urkunde mit Siegel.

Berlin, anno 1403 am 21. November