S c h e n k u n g U n i v e r s i t ä t 1 5 4 0 | |||
Abschrift (in moderner Sprachübersetzung)
Kurfürst Joachim bestätigt die Universität zu Frankfurt und vereignet (übergibt) ihr das Eigentum des Karthäuser-Klosters (Karthäuser), am 03. April 1540 Wir, Joachim, Kurfürst etc., bekennen hiermit und verkünden, vor uns und unseren Erben und Nachkommen, als der hochgeborene Fürst Joachim, Markgraf von Brandenburg und Kurfürst zu Stettin, Pommern u.s.w., Herzog u.s.w., Unser lieber Herr und Vater, einst Student an der Universität der Stadt Frankfurt a. d. Oder, war später als Stifter und Förderer der Universität tätig. Auch wir achten und unterstützen die Universität, die wir mit gelehrten Leuten ausstatten und für den Unterhalt und die Besoldung sorgen müssen, weil das Karthäuser-Kloster vor unserer Stadt inzwischen weniger Ordensleute und weniger Mittel hat und nicht die Gehälter zahlen will. Diese Zustände will ich hiermit ändern. Zum Karthäuser gehören auch etliche Dörfer und Güter und wir haben mit Rat des Ordinariats und den Langtagen und anderen wichtigen Personen beraten und entschieden, daß der Karthäuserorden für ein anderes christliches Werk bestimmt ist und all seine Dörfer, Güter, Nutzungen und Einkommen im Namen Gottes an die genannte Universität gehen und übereignet werden. Die Universität hat alle Rechte für die Nutzung und Einkommen der Dörfer und Güter wie vorher das Karthäuser-Kloster und hat damit für die Gehälter der Gelehrten zu sorgen. Dies tritt hiermit in Kraft und ist hiermit gültig mit den dazugehörigen Dörfern Wriezen, Lindow, Jacobsdorf, Madlitz, Briesen (Brisen), Arnsdorf, Döbberin und Niederjesar mit all ihren Pachten, Zinsen, Diensten, Fischereien, Flüssen, Teichen, Seen, Weiden, Heiden, Feldern, Wäldern, Wiesen, Gärten, Weinbergen und Verkäufen und Pfandschaften und Obrigkeiten. Die Einkommen können behalten werden, wie die Menge, die das Karthäuser-Kloster und der Prior (Klostervorsteher) Peter Gulitz bislang hatten. Alle anderen Felder, Heiden, Wälder, Nutzungen, Zinsen und Einkommen, die das Kloster in Besitz hatte und die oben nicht genannt sind, fallen von nun an ebenfalls an die Universität. Dieses Eigentum, Zinsen und Pachten, kann die Universität genießen und gebrauchen und alle anderen Nutzungen, alle Dienste fordern und Fischerei, Felder und Gehölze nach ihrem Vorteil und Profit bewirtschaften lassen. Die Universität als Eigentümer soll über die Untertanen ernstlich herrschen und von den Einnahmen die Gehälter jährlich bezahlen. Das Karthäuser-Kloster soll sich nicht anmaßen die Universität an ihrem neuen Recht zu hindern oder Eigentümer falsch einzutragen. Wir befehlen auch allen Amtsleuten vor Ort die Rechte und die Zinseintreibungen der Universität durchzusetzen. Jedes Ansuchen der Universität mit dieser Vorschrift ist in den Orten zu erfüllen, soweit die Orte dazu befugt sind. An unsere Stadt hat sich niemand über diese Vorschrift zu beschweren und sie soll schleunigst umgesetzt werden, denn dadurch soll niemand leiden und niemand hat eine Nachteil und unsere namhafte Universität soll mehr Ehre und Ansehen erzielen und dafür haben wir unser Bestes getan. Wir, die fürstliche Obrigkeit und unsere Erben bestätigen alles getreu, und daß die Besitzgüter des Karthäuser-Ordens und die Einnahmen an die Universität gegangen sind und alles unschädlich und ungefährlich ist. Zur Beurkunde haben wir unser Siegel an diesem Brief hängen lassen, der geschrieben ist zu Coln an der Spree (Berlin), Sonnabend nach Pasche (03. April), anno (im Jahre) 1540 aus einer Copie Riedels Geschichte der Mark Brandenburg 1862 |